28.1 Erwerb des Unternehmens als Ganzes oder der wesentlichen Wirtschaftsgüter

Autor: Scholz

28.1

Hat der Erwerber das bisherige Unternehmen des Veräußerers als Einheit erworben, muss sich der Veräußerer hinsichtlich der Abwicklung regelmäßig keine weiteren Gedanken machen oder Tätigkeiten entfalten. Denn sein Unternehmen bzw. Mitunternehmeranteil ist übertragen, und der Erwerber tritt in diese Rechtsstellung ein, hat also ab dem Übergabe- oder Abtretungsstichtag die betrieblichen Belange zu erledigen. Falls vereinbart worden ist, dass der Erwerber die betrieblichen Forderungen und Verbindlichkeiten ab einem bestimmten Stichtag übernimmt bzw. in diese eintritt, hat der Veräußerung dafür Sorge zu tragen, dass bis zu diesem Stichtag begründete Forderungen und Verbindlichkeiten von ihm eingezogen bzw. ausgeglichen werden. Bei einer solchen Veräußerung bzw. Aufgabe des bisherigen Unternehmens ist dies dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, damit der Aufgabegewinn entsprechend ermittelt und versteuert werden kann.

28.2