24.2 Fortführungsgebundener Verlustvortrag (§ 8d KStG)

Autoren: Mirbach/Probst

24.2.1 Zielvorstellungen des Gesetzgebers

24.36

§ 8d KStG wurde im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften1) zum Jahreswechsel 2016/2017 eingeführt. Die Regelung soll denjenigen Unternehmen, die weder die Konzernklausel noch die Stille-Reserven-Klausel in Anspruch nehmen können, die Ausstattung mit frischem Eigenkapital ermöglichen.2) Diese Möglichkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nur dann eröffnet werden, wenn der Erhalt des Geschäftsbetriebs sichergestellt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber zielt mit der Regelung insbesondere auf erfolgversprechende Wachstumsunternehmen. Organträger und Mitunternehmer sind nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG aus dem Anwendungsbereich der Norm ausgenommen.3) In sachlicher Hinsicht gilt § 8d KStG nicht für Verluste aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs (§ 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KStG).

1)