BFH - Urteil vom 18.08.2009
X R 20/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 231/02

Anerkennung der gewerblichen Verpachtung in einem Handwerksbetrieb

BFH, Urteil vom 18.08.2009 - Aktenzeichen X R 20/06

DRsp Nr. 2009/25410

Anerkennung der gewerblichen Verpachtung in einem Handwerksbetrieb

Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Hierzu zählt bei einem Handwerksbetrieb nicht das jederzeit wiederbeschaffbare Werkstattinventar.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Geschäftsgrundstücks, auf dem sich neben seinem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus verschiedene Garagen, eine Lackierhalle, eine Halle zur Vornahme der Abgassonderuntersuchungen sowie eine Kfz-Reparaturwerkstatt befinden. Seit den siebziger Jahren hatte er auf einem Teil dieses Grundstücks eine freie Autoreparaturwerkstatt betrieben.