BFH - Urteil vom 23.11.2022
I R 25/20
Normen:
UmwStG 2006 § 12 Abs. 2 S. 1; GrEStG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
AG 2023, 415
BFH/NV 2023, 460
ZInsO 2023, 1384
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 75/19

Anfallende Grunderwerbsteuer als Kosten für den Vermögensübergang im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG 2006

BFH, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen I R 25/20

DRsp Nr. 2023/1801

Anfallende Grunderwerbsteuer als Kosten für den Vermögensübergang im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG 2006

1. Die Zuordnung von Kosten zu den "Kosten für den Vermögensübergang" als Bestandteil des "außer Ansatz bleibenden" Übernahmeergebnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006) folgt dem Veranlassungsprinzip. 2. Objektbezogene Aufwendungen —wie z.B. die Grunderwerbsteuer beim Übergang eines Grundstücks— erfüllen diese Zuordnungsbedingung nicht. Bei der aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuer fehlt es aber an einem solchen Objektbezug; denn Gegenstand der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG ist nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die durch ihn begründete Zuordnung aller Anteile in einer Hand, auf deren Grundlage das Gesetz einen zivilrechtlich nicht eingetretenen grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang fingiert (Senatsurteile vom 20.04.2011 – I R 2/10, BFHE 233, 251, BStBl II 2011, 761; vom 14.03.2011 – I R 40/10, BFHE 233, 393, BStBl II 2012, 281).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 13.05.2020 – 6 K 75/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UmwStG 2006 § 12 Abs. 2 S. 1; GrEStG § 1 Abs. 3;

Gründe

I.