BFH - Urteil vom 26.04.2012
IV R 24/09
Normen:
UmwStG 2006 § 18 Abs. 3 S. 1; UmwStG 1995 § 18 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 399/02 1885

Anforderungen an das Vorliegen einer Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang (bzw. der Umwandlung) bei zeitgleicher Verschmelzung und Anteilsveräußerung

BFH, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen IV R 24/09

DRsp Nr. 2012/14073

Anforderungen an das Vorliegen einer Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang (bzw. der Umwandlung) bei zeitgleicher Verschmelzung und Anteilsveräußerung

Eine Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang (bzw. der Umwandlung) i.S. des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 (jetzt § 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2006) liegt auch dann vor, wenn ein Verschmelzungsvertrag und ein Vertrag über die Veräußerung eines Anteils an der aufnehmenden Personengesellschaft den Zeitpunkt des Vermögensübergangs (bzw. der Umwandlung) und der Veräußerung einheitlich bestimmen.

Normenkette:

UmwStG 2006 § 18 Abs. 3 S. 1; UmwStG 1995 § 18 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Klägerin und Revisionsbeklagte ist die X-GmbH & Co. KG (KG). Sie firmierte ursprünglich als Y-KG. Nach verschiedenen Umstrukturierungen war mit Wirkung vom 30. November 1998 A alleiniger Kommanditist der KG. Seit dem 20. November 1998 war die KG alleinige Anteilseignerin der A-GmbH.