BFH - Urteil vom 05.12.2019
II R 9/18
Normen:
BewG § 198, § 151, § 157, § 9; GewO § 36, § 36a; AkkStelleG § 1; AkkStelleGBV § 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1560
BFH/NV 2020, 949
BStBl II 2021, 135
DStR 2020, 1493
DStRE 2020, 886
DStZ 2020, 640
ZEV 2020, 506
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3178/17

Anforderungen an den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gem. § 198 BewG

BFH, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen II R 9/18

DRsp Nr. 2020/9419

Anforderungen an den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gem. § 198 BewG

1. § 198 BewG eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, als er sich aus den typisierenden Bewertungsvorschriften des BewG ergäbe. Die Nachweislast geht über die Darlegungs- und Feststellungslast hinaus. 2. Soll der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch Vorlage eines Gutachtens erbracht werden, muss das Gutachten entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt sein (Anknüpfung an das Senatsurteil vom 11.09.2013 – II R 61/11, BFHE 243, 376, BStBl II 2014, 363; gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.02.2014). 3. Ob das Gutachten den Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des FA und des FG. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem Gutachten ohne weitere Beweiserhebung, insbesondere Einschaltung weiterer Sachverständiger, gefolgt werden kann.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.01.2018 – 3 K 3178/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

BewG § 198, § 151, § 157, § 9; GewO § 36, § 36a; AkkStelleG § 1;