BAG - Beschluss vom 30.10.2012
1 ABR 64/11
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 89 Nr. 4
ArbGG 1979 § 89 Nr. 4
AuR 2013, 144
DB 2013, 588
EzA-SD 2013, 16
NJW 2013, 2218
NJW 2013, 8
NZA 2013, 287
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 01.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 656/11
ArbG Berlin, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 38 BV 10891/10

Anforderungen an die Beschwerdebegründung

BAG, Beschluss vom 30.10.2012 - Aktenzeichen 1 ABR 64/11

DRsp Nr. 2013/2618

Anforderungen an die Beschwerdebegründung

Orientierungssatz: Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt.

Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung setzt die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, voraus.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Juli 2011 - 8 TaBV 656/11 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Durchsetzung des Beweisbeschlusses einer Einigungsstelle.