Anlage: (zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23) BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411

Anlage: (zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23) BewG Bewertungsgesetz

Anlage: (zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23)

BewG ( Bewertungsgesetz )

Anlage 24
(zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23) Regelherstellungskosten I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF) 1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden: Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen, Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen, Bereich c: nicht überdeckt. Für die Anwendung der Regelherstellungskosten (RHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen. Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen. 2. Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken. II. Regelherstellungskosten (RHK)