I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb im Oktober 1987 eine Beteiligung an einer GmbH in Höhe von 25 v.H. des Stammkapitals; den weiteren Anteil von 75 v.H. erwarb ihr Sohn. Die Beteiligung der Klägerin gehörte zu ihrem Privatvermögen.
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