BFH - Urteil vom 21.12.2021
IV R 15/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 814
BFH/NV 2022, 492
DB 2022, 574
DStR 2022, 467
DStRE 2022, 369
FR 2022, 503
FR 2022, 628
GmbHR 2022, 544
NZG 2022, 572
ZEV 2022, 274
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1232/15

Ansatz eines Entnahmegewinns in einem Sonderbetriebsvermögen eines KommanditistenAusgeschiedener GesellschafterUnentgeltliche Übertragung von Teilanteilen an einer GmbHBetriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 21.12.2021 - Aktenzeichen IV R 15/19

DRsp Nr. 2022/3683

Ansatz eines Entnahmegewinns in einem Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten Ausgeschiedener Gesellschafter Unentgeltliche Übertragung von Teilanteilen an einer GmbH Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft

1. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern (hier einer Kapitalbeteiligung) zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II ist der Veranlassungszusammenhang maßgebend. 2. Danach ist die (Mehrheits–)Beteiligung eines Kommanditisten an einer Kapitalgesellschaft, die neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit als Komplementär-GmbH für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält, in der Regel nicht dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn die einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhaltende Komplementär-GmbH wirtschaftlich mit der GmbH & Co. KG verflochten ist und die Geschäftsbeziehungen aus Sicht der GmbH & Co. KG nicht von geringer Bedeutung sind (z.B. entgegen Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2014 – S 2242–2014/0003–St 114, S 2242–2014/00003–St 115, unter III.2.).