BFH - Urteil vom 28.02.2024
I R 29/21
Normen:
EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2024, 1287
DB 2024, 1517
DStRE 2024, 762
BB 2024, 1712
BFH/NV 2024, 969
DB 2024, 2053
DZWIR 2024, 518
ZIP 2024, 2407
GmbHR 2024, 1273
BB 2025, 605
NZI 2026, 78
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3034/15

Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung; Eindeutige Angaben der schriftlich erteilten Zusage zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen; Eindeutigkeit der Zusage einer Versorgungskomponente

BFH, Urteil vom 28.02.2024 - Aktenzeichen I R 29/21

DRsp Nr. 2024/7556

Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung; Eindeutige Angaben der schriftlich erteilten Zusage zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen; Eindeutigkeit der Zusage einer Versorgungskomponente

1. Der Ansatz einer Pensionsrückstellung ist zugelassen, "wenn und soweit" die in § 6a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes angeführten Voraussetzungen erfüllt sind; dazu muss die schriftlich erteilte Zusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten (Nr. 3). Fehlt es an dieser Eindeutigkeit der Zusage einer Versorgungskomponente, hindert dies eine Rückstellung für die Zusage einer anderen Versorgungskomponente (bei Teilbarkeit der zugesagten Leistungen) insoweit nicht. Sind daher die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist hierfür eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält.