OLG Brandenburg - Urteil vom 15.12.2020
6 U 172/18
Normen:
BGB § 138; HGB §§ 74 ff.; GG Art. 12; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254;
Fundstellen:
GmbHR 2021, 647
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 26/15

Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung aus einer Abrede über ein nachvertragliches WettbewerbsverbotUnwirksamkeit eines WettbewerbsverbotsZulässige Dauer eines Wettbewerbsverbots

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 6 U 172/18

DRsp Nr. 2021/2131

Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung aus einer Abrede über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot Unwirksamkeit eines Wettbewerbsverbots Zulässige Dauer eines Wettbewerbsverbots

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.10.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 31 O 26/15 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.745,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2015 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 91 % und die Beklagte 9 %. Von den Kosten des Berufungsrechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 138; HGB §§ 74 ff.; GG Art. 12; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254;

Gründe:

I.