FG Hamburg - V 284/00 - 13.5.2004 (EFG 2004, 1563),
Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von Mitunternehmerschaften; Beteiligtenstellung und Prozessführungsbefugnis bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft; notwendige Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen; Wahlrechtsausübung hinsichtlich der Gewinnermittlungsart
BFH, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen VIII R 52/04
DRsp Nr. 2006/20319
Anwendung des § 24UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von Mitunternehmerschaften; Beteiligtenstellung und Prozessführungsbefugnis bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft; notwendige Beiladung gemäß § 60 Abs. 3FGO bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen; Wahlrechtsausübung hinsichtlich der Gewinnermittlungsart
»1. Bei einseitiger entgeltlicher Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse führt, kann entsprechend § 24UmwStG 1977 der für die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden Gesellschafter anfallende Gewinn aus der --anteiligen-- Veräußerung ihrer Mitunternehmeranteile durch eine negative Ergänzungsbilanz neutralisiert werden.2. Die aus der korrespondierend zur positiven Ergänzungsbilanz des einbringenden Mitunternehmers spiegelbildlich fortlaufend jährlich vorzunehmende Auflösung der negativen Ergänzungsbilanz der Altgesellschafter ist als laufender Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu erfassen.«