FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 330/18
Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf natürliche Personen als Gesellschafter; Versäumte Besteuerung des durch § 17 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes fingierten Veräußerungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen
BFH, Urteil vom 19.11.2025 - Aktenzeichen I R 40/23
DRsp Nr. 2026/2401
Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf natürliche Personen als Gesellschafter; Versäumte Besteuerung des durch § 17 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes fingierten Veräußerungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen
1. Aus § 8 Abs. 3 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ergibt sich keine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift nur auf Körperschaften als Gesellschafter; folglich fallen auch natürliche Personen als Gesellschafter unter die Vorschrift.2. Die auf der Ebene des Gesellschafters versäumte Besteuerung des durch § 17 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes fingierten Veräußerungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen ist keine Einkommensminderung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG.
Tenor
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