Artikel 201 EG 2006/112
FNA: 611-10-14-07
Fassung vom: 28.11.2006
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2025/1539, ABl. L, 2025/1539, 25. 7. 2025 vom 18.07.2025

Artikel 201 2006-112-EG (Steuerschuldner bei Einfuhren)

Artikel 201 (Steuerschuldner bei Einfuhren)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

(1) Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt. (2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist der Lieferer oder gegebenenfalls der fiktive Lieferer im Einklang mit Artikel 14 a Absatz 1, der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigt, die für die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 infrage kommen würden, Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr. (3) Ist der Lieferer oder der fiktive Lieferer nach Absatz 2 nicht in der Gemeinschaft, sondern in einem Drittland ansässig, mit dem weder die Union noch der Einfuhrmitgliedstaat ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vergleichbar ist, so bestimmt dieser Lieferer oder fiktive Lieferer im Einfuhrmitgliedstaat einen Steuervertreter als Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr. (4) Ist die Einfuhr von Gegenständen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca von der Steuer befreit, so findet Absatz 3 keine Anwendung.