Artikel 201 a EG 2006/112
FNA: 611-10-14-07
Fassung vom: 28.11.2006
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2025/1539, ABl. L, 2025/1539, 25. 7. 2025 vom 18.07.2025

Artikel 201 a 2006-112-EG (Entrichtung durch den Erwerber)

Artikel 201 a (Entrichtung durch den Erwerber)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Unbeschadet des Artikels 201 Absätze 2 und 3, können die Mitgliedstaaten, wenn die Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr ihren steuerlichen Pflichten nach diesen Absätzen nicht nachkommen, dem Erwerber unter den von ihnen festzulegenden Bedingungen und Verfahren gestatten, die von diesen Personen geschuldete Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu entrichten.