BFH - Urteil vom 22.05.2019
II R 24/16
Normen:
GrEStG § 16, § 17, § 18, § 19, § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2019, 2581
BB 2019, 2664
BFH/NV 2019, 1428
BStBl II 2020, 157
DB 2019, 2449
DNotZ 2020, 323
DStR 2019, 2258
DStRE 2019, 1420
DStZ 2019, 865
GmbHR 2019, 1360
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 15028/14

Aufhebung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer wegen RückerwerbsAnforderungen an die Anzeige des ErwerbsvorgangsRechtsfolgen des Unterbleibens der Anzeige

BFH, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen II R 24/16

DRsp Nr. 2019/15446

Aufhebung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer wegen Rückerwerbs Anforderungen an die Anzeige des Erwerbsvorgangs Rechtsfolgen des Unterbleibens der Anzeige

1. Wird ein Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt worden, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung aus. 2. Ist nach § 17 Abs. 2, 3 GrEStG eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, ist der Erwerbsvorgang gegenüber dem dafür zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.05.2016 – 12 K 15028/14 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 16, § 17, § 18, § 19, § 1 Abs. 3;

Gründe

I.