BFH - Urteil vom 04.03.2009
I R 58/07
Normen:
AIG § 2 Abs. 1 S. 3; AO § 171 Abs. 4 S. 1; GewStG § 9 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I 76/2006

Aufhebung eines geänderten Feststellungsbescheids aufgrund eines bis dahin bestehenden Nachprüfungsvorbehalts; Zuordnung einer Kommanditgesellschaft (KG) gehörenden Gesellschaftsanteilen zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der KG; Einbeziehung von Einkünften aus der Beteiligung an einer Gesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen einer KG allein durch eine Beteiligung der KG-Gesellschafter

BFH, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen I R 58/07

DRsp Nr. 2009/24351

Aufhebung eines geänderten Feststellungsbescheids aufgrund eines bis dahin bestehenden Nachprüfungsvorbehalts; Zuordnung einer Kommanditgesellschaft (KG) gehörenden Gesellschaftsanteilen zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der KG; Einbeziehung von Einkünften aus der Beteiligung an einer Gesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen einer KG allein durch eine Beteiligung der KG-Gesellschafter

Normenkette:

AIG § 2 Abs. 1 S. 3; AO § 171 Abs. 4 S. 1; GewStG § 9 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, mit denen der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) festgestellt hat.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, an der im Streitjahr (1983) A, B, C, D, E, F, G, H, I und J beteiligt waren. A ist zwischenzeitlich verstorben; seine Rechtsnachfolger sind C, E, H und I. Alle Gesellschafter der Klägerin wohnten im Streitjahr in Deutschland. Das Finanzgericht (FG) hat B, C, D, E, F, G, H, I und J zum Klageverfahren beigeladen.