BFH - Urteil vom 21.07.2020
IX R 26/19
Normen:
EStG § 7 Abs. 4; FGO § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2773
BB 2021, 1052
BStBl II 2021, 372
DB 2020, 2610
DStR 2020, 2658
DStRE 2020, 1521
DStZ 2021, 13
FR 2021, 115
NotBZ 2021, 276
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3137/19

Aufteilung des Kaufpreises für eine vermietete Eigentumswohnung auf das Gebäude sowie den Grund und Boden für Zwecke der Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA)

BFH, Urteil vom 21.07.2020 - Aktenzeichen IX R 26/19

DRsp Nr. 2020/17539

Aufteilung des Kaufpreises für eine vermietete Eigentumswohnung auf das Gebäude sowie den Grund und Boden für Zwecke der Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA)

1. Das FG darf eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen. 2. Die Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude im Hinblick auf die Verengung der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren und die Nichtberücksichtigung eines sog. Orts- oder Regionalisierungsfaktors bei der Ermittlung des Gebäudewerts nicht. 3. Im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung ist das FG in der Regel gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen, wenn es nicht ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.08.2019 – 3 K 3137/19 aufgehoben.