Die Bescheide für 2014 über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag vom 17.5.2019 werden dahingehend geändert, dass bei der Bewertung der Vermögensgegenstände der Beigeladenen als aufnehmenden Unternehmens von den Buchwerten zum 31.12.2013 ausgegangen wird.
Die Berechnung der festgesetzten Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Beigeladene das Betriebsvermögen des vom Kläger eingebrachten Einzelunternehmens mit dem Buchwert ansetzen darf.
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