BAG - Urteil vom 26.09.2012
10 AZR 311/11
Normen:
ArbZG § 20; BGB §§ 305 ff.; BGB § 315; GewO § 106; KSchG § 2; Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (2. DV LuftBO) § 5 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (vom 20. August 2008) Art. 1 i.V.m. Nr. 3.1 des Anhangs III Abschn. Q OPS 1.1090;
Fundstellen:
AuR 2013, 51
BB 2012, 3136
DB 2013, 350
EzA-SD 2012, 4
NZA-RR 2013, 403
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 571/10
ArbG Hannover, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 182/09

Auslegung von Arbeitsverträgen; Direktionsrecht des Arbeitgebers (Arbeitsort, Versetzung)

BAG, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 311/11

DRsp Nr. 2012/22724

Auslegung von Arbeitsverträgen; Direktionsrecht des Arbeitgebers (Arbeitsort, Versetzung)

Orientierungssätze: 1. Ist in einem Arbeitsvertrag neben dem Ort der Arbeitsleistung bestimmt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gesamten Unternehmen - auch an anderen Orten - einzusetzen, so ist damit regelmäßig keine vertragliche Festlegung des Arbeitsorts verbunden. 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den im Bereich der Luftfahrt geltenden Regelungen über Flug-, Dienst- und Ruhezeiten. Die dort enthaltene Verpflichtung des Luftfahrtunternehmers, für jedes Besatzungsmitglied eine Heimatbasis anzugeben, verlangt keine vertragliche Festschreibung des Stationierungsorts. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, bei entsprechenden vertraglichen Voraussetzungen im Wege des Direktionsrechts diese Heimatbasis durch eine Versetzung zu verändern. 3. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Bei der Abwägung kommt einer nicht missbräuchlichen und willkürfreien unternehmerischen Entscheidung erhebliches Gewicht zu.