BFH - Urteil vom 10.03.1998
VIII R 76/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 15a Abs. 1 und Abs. 4, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3; EStDV § 7 Abs. 1 ; HGB § 142, § 161 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1723
BFH/NV 1998, 1412
BFHE 186, 50
BStBl II 1999, 269
DB 1998, 1895
DStZ 1998, 766
NJW-RR 1998, 1645
NZG 1998, 734
ZEV 1998, 402
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Ausscheiden des Kommanditisten aus zweigliedriger KG

BFH, Urteil vom 10.03.1998 - Aktenzeichen VIII R 76/96

DRsp Nr. 1998/16991

Ausscheiden des Kommanditisten aus zweigliedriger KG

»1. Die Übernahme des Unternehmens einer zweigliedrigen KG durch den persönlich haftenden Gesellschafter hat keine Aufgabe des Kommanditanteils durch den ausscheidenden Gesellschafter zur Folge. 2. Scheidet der Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft ohne Abfindung aus und übernimmt der verbleibende Gesellschafter dessen negatives Kapitalkonto, kann dies als entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils zu beurteilen sein. Weder in dem einen noch in dem anderen Fall entsteht beim verbleibenden Gesellschafter ein Erwerbsverlust. 3. Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils geht mit dem Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen auch dessen verrechenbarer Verlust auf den das Unternehmen fortführenden Gesellschafter über.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 15a Abs. 1 und Abs. 4, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3; EStDV § 7 Abs. 1 ; HGB § 142, § 161 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und sein Vater (V.) waren die einzigen Gesellschafter einer 1981 gegründeten KG. Der Kläger war der persönlich haftende Gesellschafter, V. der Kommanditist. Mit Wirkung vom 1. Januar 1985 schied V. aus der KG aus; der Kläger führte das Unternehmen alleine weiter. Eine Abfindung hatte der Kläger nicht zu leisten.