LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.11.2012
17 TaBV 1318/12
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 113
BB 2013, 1396
CR 2013, 547
NJW 2013, 8
NZA-RR 2013, 293
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 58 BV 1750/12

Ausschluss aus Betriebsrat bei unberechtigter Einsichtnahme in Personalakten; unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag zu außerordentlicher Kündigung bei zumutbarer Weiterbeschäftigung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2012 - Aktenzeichen 17 TaBV 1318/12

DRsp Nr. 2013/3265

Ausschluss aus Betriebsrat bei unberechtigter Einsichtnahme in Personalakten; unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag zu außerordentlicher Kündigung bei zumutbarer Weiterbeschäftigung

Nimmt ein Betriebsratsmitglied in einer Vielzahl von Fällen fortgesetzt unberechtigt Einblick in die elektronisch geführten Personalakten, kann dies zum Ausschluss aus dem Betriebsrat führen.

I. Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Mai 2012 - 58 BV 1750/12 - werden zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) und sowie über dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat.