BFH - Urteil vom 28.09.2021
VIII R 25/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; GmbHG § 29 Abs. 2; GmbHG § 29 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 267
DB 2022, 230
DStR 2022, 140
DStRE 2022, 182
DStZ 2022, 177
FR 2022, 256
GmbHR 2021, 320
ZEV 2022, 142
ZIP 2022, 638
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 181/17

Ausschüttung von Gewinnanteilen an MinderheitsgesellschafterEinstellung eines Gewinns eines Mehrheitsgesellschafters in eine gesellschafterbezogene GewinnrücklageKein Zufluss von Kapitalerträgen

BFH, Urteil vom 28.09.2021 - Aktenzeichen VIII R 25/19

DRsp Nr. 2022/2015

Ausschüttung von Gewinnanteilen an Minderheitsgesellschafter Einstellung eines Gewinns eines Mehrheitsgesellschafters in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage Kein Zufluss von Kapitalerträgen

1. Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. 2. Eine solche Einstellung in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt auch beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 04.07.2019 – 10 K 181/17, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 30.06.2017 sowie die Einkommensteueränderungsbescheide vom 23.12.2016 und vom 28.12.2016 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; GmbHG § 29 Abs. 2; GmbHG § 29 Abs. 3;

Gründe

I.