21.7 Austritt - Ausscheiden und Anwachsung

Autor: Hüls

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Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR wird die Gesellschaft typischerweise nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.1) Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer OHG/KG tritt diese Rechtsfolge ebenso kraft Gesetzes ein (§ 161 Abs. 2, § 130 Abs. 1 HGB). Im Unterschied zum Gesellschafterwechsel, bei dem der Mitunternehmeranteil auf einen neuen oder einen anderen Gesellschafter übergeht, handelt es sich beim Ausscheiden aus einer Personengesellschaft um einen Vorgang, bei dem der Gesellschaftsanteil zivilrechtlich untergeht und die Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen allen übrigen Gesellschaftern nach Maßgabe deren Beteiligung anwächst (§ 712 Abs. 1 BGB, ggf. i.V.m. § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB). Nach § 728 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 135, § 161 Abs. 2 HGB ist die Personengesellschaft verpflichtet, dem Ausgeschiedenen eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen; hierbei richtet sich der Abfindungsanspruch - anders als im Fall der Liquidation - gegen die Gesellschaft2) und nicht gegen die verbleibenden Gesellschafter.3)

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