BAG vom 31.10.1985
6 AZR 557/84
Normen:
BetrVerfG § 78 a Abs.2;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 78a BetrVG 1972
BAGE 50, 79
BB 1986, 1223
DB 1986, 700
DRsp VI(642)234b
EzA § 78a BetrVG 1972 Nr. 15
NZA 1986, 401
SAE 1986, 123

BAG - 31.10.1985 (6 AZR 557/84) - DRsp Nr. 1992/6400

BAG, vom 31.10.1985 - Aktenzeichen 6 AZR 557/84

DRsp Nr. 1992/6400

Bestehen der Abschlußprüfung als maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung der Dreimonatsfrist, innerhalb derer ein Jugendvertreter sein Weiterbeschäftigungsverlangen gem. Abs. 2 geltendmachen muß.

Normenkette:

BetrVerfG § 78 a Abs.2;

»... [Nach] § 78 a Abs. 2 BetrVG [BetrVerfG] muß der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verlangen. Nur dann gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als zustande gekommen. Damit ist zugleich festgelegt, daß ein entsprechendes Verlangen vor dieser Zeit oder nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis nicht mehr zu begründen vermag (BAG, DB 1980,1648).

Das Berufsausbildungsverhältnis endet i. d. R. mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 14 Abs. 1 BBiG [BerBildG]). Besteht der Auszubildende aber vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, dann endet das Berufsausbildungsverhältnis bereits mit dem Bestehen der Abschlußprüfung (§ 14 Abs. 2 BBiG). Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist (BAG, DB 1971,1969). ...