»... [Nach] § 78 a Abs. 2 BetrVG [BetrVerfG] muß der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verlangen. Nur dann gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als zustande gekommen. Damit ist zugleich festgelegt, daß ein entsprechendes Verlangen vor dieser Zeit oder nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis nicht mehr zu begründen vermag (BAG, DB 1980,1648).
Das Berufsausbildungsverhältnis endet i. d. R. mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 14 Abs. 1 BBiG [BerBildG]). Besteht der Auszubildende aber vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, dann endet das Berufsausbildungsverhältnis bereits mit dem Bestehen der Abschlußprüfung (§ 14 Abs. 2 BBiG). Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist (BAG, DB 1971,1969). ...
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