BFH - Urteil vom 11.06.2013
II R 4/12
Normen:
HGB § 124 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 3 a.F.; ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 4 n.F.; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3 a.F.;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3087/10

Begriff der unmittelbaren Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i.S. von § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F.

BFH, Urteil vom 11.06.2013 - Aktenzeichen II R 4/12

DRsp Nr. 2013/17790

Begriff der unmittelbaren Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i.S. von § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F.

Ein Erblasser oder Schenker war nur dann i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt, wenn er zivilrechtlich deren Gesellschafter war.

Normenkette:

HGB § 124 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 3 a.F.; ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 4 n.F.; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3 a.F.;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Jahr 2005 alleiniger Gesellschafter der ... -GmbH (GmbH 1) und der ... GmbH (GmbH 2). Zudem war er Komplementär der im Handelsregister eingetragenen ... GmbH & Co. KG (KG). An der KG waren ferner beteiligt als Komplementärin ohne Einlage die ... GmbH (GmbH 3) und als Kommanditist mit einer Einlage von 5.000 € ... (S), ein Sohn des Klägers. Die KG, die ihrerseits die alleinige Gesellschafterin der GmbH 3 war, war lediglich vermögensverwaltend tätig.

Im Dezember 2005 wurde die Beteiligung des Klägers am Festkapital der KG von bisher 100.000 € auf 3.472.268,04 € erhöht. Zur Belegung dieser erhöhten Komplementäreinlage trat der Kläger seine Geschäftsanteile an der GmbH 1 mit sofortiger Wirkung an die KG ab. Zugleich veräußerte er seine Anteile an der GmbH 2 an die KG.