BFH - Urteil vom 10.05.2017
I R 19/15
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; UmwStG 2002 § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 7, Abs. 8;
Fundstellen:
BFHE 258, 344
BStBl II 2019, 81
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4332/12

Begriff der ununterbrochenen Eingliederung der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an i.S. von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. KStGBerechnung der fünfjährigen Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrages

BFH, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen I R 19/15

DRsp Nr. 2017/13731

Begriff der ununterbrochenen Eingliederung der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an i.S. von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. KStG Berechnung der fünfjährigen Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrages

1. Die Organgesellschaft ist auch unter Geltung einer umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkungsfiktion nicht "vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen" (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG) in den Organträger finanziell eingegliedert, wenn die Anteile an der Organgesellschaft im Rückwirkungszeitraum (unterjährig) von einem Dritten auf den Organträger übergehen. 2. Bei der Berechnung der fünfjährigen Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG) kann eine umwandlungssteuerrechtliche Rückwirkungsfiktion beachtlich sein, auch wenn sie auf einen Zeitpunkt vor Gründung der Organgesellschaft wirkt.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin betreffend das Streitjahr 2005 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Im Übrigen (Streitjahre 2006 und 2007) wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. März 2015 6 K 4332/12 K,F aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
3. Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits übertragen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 3;