BFH - Urteil vom 24.01.2018
I R 48/15
Normen:
UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 261, 8
BStBl II 2019, 45
FR 2018, 752
GmbHR 2018, 990
HFR 2018, 734
ZIP 2018, 1593
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 12/13

Begriff des qualifizierten Anteilstausch im Sinne von § 21 Abs. 1 UmwStG 2006

BFH, Urteil vom 24.01.2018 - Aktenzeichen I R 48/15

DRsp Nr. 2018/8106

Begriff des qualifizierten Anteilstausch im Sinne von § 21 Abs. 1 UmwStG 2006

1. Einem qualifizierten Anteilstausch i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 steht weder entgegen, dass die übernehmende Gesellschaft vor der Einbringung keine Anteile an der erworbenen Gesellschaft inne hatte, noch, dass jeweils hälftige Beteiligungen —nicht aber eine einheitliche Mehrheitsbeteiligung— eingebracht wurden. Erforderlich ist insoweit lediglich, dass die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung —und damit unter Berücksichtigung sämtlicher eingebrachter Anteile— insgesamt die Stimmrechtsmehrheit hat. 2. In der Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft ("Verschmelzung zur Aufnahme", Aufwärtsverschmelzung) liegt eine Veräußerung i.S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21. Mai 2015 2 K 12/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, Abs. 2;

Gründe

A.