FG Bremen - Urteil vom 15.05.2019
1 K 59/18 (3)
Normen:
EStG § 32d Abs. 1 S. 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a); EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 52a Abs. 15;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1124

Behandlung von Kapitaleinkünften einer Kommanditgesellschaft ohne gewerbliche Prägung aus der verzinslichen Kapitalüberlassung an eine Schwester-Kommanditgesellschaft; Nichtanwendung des Abgeltungsteuersatzes (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG) auf die Kapitaleinkünfte; Feststellung einer missbräuchlichen Gestaltung im Einzelfall als Voraussetzung einer Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG

FG Bremen, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 1 K 59/18 (3)

DRsp Nr. 2019/9897

Behandlung von Kapitaleinkünften einer Kommanditgesellschaft ohne gewerbliche Prägung aus der verzinslichen Kapitalüberlassung an eine Schwester-Kommanditgesellschaft; Nichtanwendung des Abgeltungsteuersatzes (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG) auf die Kapitaleinkünfte; Feststellung einer missbräuchlichen Gestaltung im Einzelfall als Voraussetzung einer Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 1 S. 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a); EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 52a Abs. 15;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des sogenannten Abgeltungsteuersatzes gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft ohne gewerbliche Prägung. Sie betätigte sich als Grundstücksverwaltungsgesellschaft, bevor sie 2007 das letzte Vermietungsobjekt veräußerte.