BFH - Urteil vom 24.06.2009
VIII R 13/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; BGB § 718 Abs. 1; UmwStG § 24;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 574/03

Berücksichtigung der Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb der mitunternehmerischen Beteiligung bei der Gewinnermittlung; Entgeltlicher Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung bei der Einbringung eines freiberuflichen Betriebs in eine neu gegründete GbR

BFH, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen VIII R 13/07

DRsp Nr. 2009/21713

Berücksichtigung der Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb der mitunternehmerischen Beteiligung bei der Gewinnermittlung; Entgeltlicher Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung bei der Einbringung eines freiberuflichen Betriebs in eine neu gegründete GbR

1. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können. 2. Ein entgeltlicher Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung, der zur Aufstellung einer Ergänzungsrechnung führen kann, liegt aus der Sicht des Erwerbers auch vor, wenn der bisherige Einzelinhaber seinen freiberuflichen Betrieb in eine neu gegründete GbR einbringt und der andere Gesellschafter für seinen zukünftigen Anteil an der Gesellschaft eine Zuzahlung in das Privatvermögen des ehemaligen Einzelinhabers erbringt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; BGB § 718 Abs. 1; UmwStG § 24;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Absetzungen für Abnutzung (AfA) beim Praxiswert und bei der Praxiseinrichtung in voller Höhe dem Kläger und Revisionsbeteiligten (Kläger) zuzurechnen sind.