Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für 2011.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von € 18.990,- und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. € 2.596,- (Summe der Einkünfte somit € 16.394,-). Außerdem bezog sie steuerfreies Krankengeld der B... Krankenkasse in Höhe von € 15.682,-. Das zu versteuernde Einkommen betrug im Streitjahr € 13.195,-. Die Klägerin ist leibliche Mutter des Kindes C... und Pflegemutter des Kindes D... .
Die im Streitjahr verheiratete Klägerin beantragte die getrennte Veranlagung. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 15. Juli 2013 die Einkommensteuer auf € 2.406,- und den Solidaritätszuschlag auf € 88,33 fest. Die in diesem Verfahren nicht streitige Einkommensteuer ergab sich unter Anwendung des Progressionsvorbehalts auf das Krankengeld. Dies führte zu einem Steuersatz von 18,2636 % auf das zu versteuernde Einkommen von € 13.195,-, so dass sich eine Einkommensteuer von € 2.406,- ergab.
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