FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.07.2016
6 K 6148/15
Normen:
EStG § 32b; SolZG § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2017, 8
DStRE 2017, 911

Berücksichtigung des Kinderfreibetrags bei der Bemessung des Solidaritätszuschlags

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 6 K 6148/15

DRsp Nr. 2016/17910

Berücksichtigung des Kinderfreibetrags bei der Bemessung des Solidaritätszuschlags

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 32b; SolZG § 3 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für 2011.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von € 18.990,- und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. € 2.596,- (Summe der Einkünfte somit € 16.394,-). Außerdem bezog sie steuerfreies Krankengeld der B... Krankenkasse in Höhe von € 15.682,-. Das zu versteuernde Einkommen betrug im Streitjahr € 13.195,-. Die Klägerin ist leibliche Mutter des Kindes C... und Pflegemutter des Kindes D... .

Die im Streitjahr verheiratete Klägerin beantragte die getrennte Veranlagung. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 15. Juli 2013 die Einkommensteuer auf € 2.406,- und den Solidaritätszuschlag auf € 88,33 fest. Die in diesem Verfahren nicht streitige Einkommensteuer ergab sich unter Anwendung des Progressionsvorbehalts auf das Krankengeld. Dies führte zu einem Steuersatz von 18,2636 % auf das zu versteuernde Einkommen von € 13.195,-, so dass sich eine Einkommensteuer von € 2.406,- ergab.