FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2015
8 K 3609/13
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 8
DStRE 2017, 734

Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von in Italien lebenden Angehörigen als außergewöhnliche Belastung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2015 - Aktenzeichen 8 K 3609/13

DRsp Nr. 2016/1611

Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von in Italien lebenden Angehörigen als außergewöhnliche Belastung

Sind die Eltern eines Steuerpflichtigen in Süden Italien arbeitslos, kann eine Bestätigung, dass sie sich regelmäßig um Arbeit bemühten und ein Arbeitsplatz nicht vermittelt werden konnte, ausreichen um Aufwendungen für ihren Unterhalt als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Dies gilt jedenfalls, wenn die Eltern schon fast die Rentengrenze erreicht haben, seit vielen Jahren durchgängig arbeitslos sind und in ihrer Gegend sehr schlechte Beschäftigungschancen haben.

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 29. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2013 wird dahingehend abgeändert, dass Unterhaltsleistungen in Höhe von 6.000 € als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Der Beklagte hat die danach festzusetzende Einkommensteuer zu berechnen. Er hat den Klägern das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft dieses Urteils ist der Bescheid mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.