FG München - Urteil vom 18.03.2021
10 K 2756/19
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; DBA-Rus Art. 6 Abs. 1;

Berücksichtigung von Darlehenszinsen aus einem Gesellschafterdarlehen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens in Deutschland

FG München, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 10 K 2756/19

DRsp Nr. 2021/10859

Berücksichtigung von Darlehenszinsen aus einem Gesellschafterdarlehen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens in Deutschland

1. Besteht ein objektiver Zusammenhang von Schuldzinsen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts und werden die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht, sind diese grundsätzlich als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen.2. Voraussetzung ist jedoch, dass das Darlehensverhältnis, in dessen Rahmen die Aufwendungen getätigt werden, steuerlich anzuerkennen ist.3. Dies ist aufgrund der anzustellenden Bruchteilsbetrachtung nicht gegeben bei einem Darlehensverhältnis zwischen dem Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und der Gesellschaft, soweit der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist.4. Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens in Deutschland sind nach deutschem Recht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und unterliegen auch nach dem DBA mit Russland dem deutschen Besteuerungsrecht.