BFH - Urteil vom 16.04.2015
IV R 44/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Nürnberg, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 582/2009

Berücksichtigung von Notarkosten für die Beurkundung eines Gesellschafterwechsels als Betriebsausgaben der Gesellschaft

BFH, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen IV R 44/12

DRsp Nr. 2015/10467

Berücksichtigung von Notarkosten für die Beurkundung eines Gesellschafterwechsels als Betriebsausgaben der Gesellschaft

NV: Die Übernahme der den Gesellschaftern durch eine Anteilsübertragung entstehenden Kosten durch die Gesellschaft ist regelmäßig nicht betrieblich veranlasst.

Die Übernahme der den Gesellschaftern durch die Übertragung von Geschäftsanteilen entstehenden Notarkosten durch die Gesellschaft ist regelmäßig nicht betrieblich veranlasst und daher als Entnahme zu behandeln.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 17. März 2011 4 K 582/2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass der Hilfsantrag der Klägerin bereits unzulässig war.

Die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Gesellschafter waren zunächst die X-GmbH als Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung und F als einziger Kommanditist.