BFH - Urteil vom 11.07.2017
IX R 36/15
Normen:
EStG § 5 Abs. 2a, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 2; HGB § 255, § 272 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 775 Abs. 1 Nr. 1; MoMiG Art. 1, Art. 9; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135; GmbHG § 26, § 30, § 31; GmbHG a.F. § 32a Abs. 1 und 3;
Fundstellen:
BFHE 258, 427
BStBl II 2019, 208
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 962/14

Berücksichtigungen von Aufwendungen eines Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG

BFH, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen IX R 36/15

DRsp Nr. 2017/13740

Berücksichtigungen von Aufwendungen eines Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG

1. Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen. 2. Aufwendungen des Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. 3. Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. März 2015 9 K 962/14 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2a, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § Abs. 2;