FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2016
1 K 2078/15
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2017, 8
DStRE 2017, 714

Berücksichtigungsfähigkeit von durch einen Unfall auf der Fahrt zur Arbeitsstätte entstandenen Behandlungskosten als Werbungskosten; Vorliegen von außergewöhnlichen Aufwendungen; Wirkung der Abgeltung einer Entfernungspauschale

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 1 K 2078/15

DRsp Nr. 2016/7241

Berücksichtigungsfähigkeit von durch einen Unfall auf der Fahrt zur Arbeitsstätte entstandenen Behandlungskosten als Werbungskosten; Vorliegen von außergewöhnlichen Aufwendungen; Wirkung der Abgeltung einer Entfernungspauschale

Neben Reparaturaufwendungen eines PKW sind auch Behandlungs bzw. Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf der Fahrt zur Arbeitsstätte (mit )verurusacht wurden, nicht neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob Behandlungskosten nach einem Autounfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin, die im Streitjahr in einem Krankenhaus als MTA beschäftigt war, unterzog sich seit mehreren Jahren wegen diverser Erkrankungen mehrfach ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlungen (Bl. 85, 97 der ESt-Akte Bd. II), deren Kosten sie in den Veranlagungsjahren 2012 und 2013 als außergewöhnliche Belastungen geltend machte.