BAG - Beschluss vom 07.11.2012
7 AZR 646/10 (A)
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1; ZPO § 41 Nr. 4; ZPO § 42; ArbGG § 11;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 49 Nr. 10
ArbGG 1979 § 49 Nr. 10
ArbRB 2013, 211
AuR 2013, 229
BAGE 143, 256
DB 2013, 1560
MDR 2013, 605
NZA 2013, 582
NZA-RR 2013, 313
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 114/10
ArbG Stade, vom 30.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 363/09

Besorgnis der Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters wegen Wahrnehmung der Prozessvertretung in einem ähnlich gelagerten Verfahren

BAG, Beschluss vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 7 AZR 646/10 (A)

DRsp Nr. 2013/4890

Besorgnis der Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters wegen Wahrnehmung der Prozessvertretung in einem ähnlich gelagerten Verfahren

1. Wird eine Prozesspartei von einer juristischen Person als Prozessvertreter vertreten, können die für sie handlungsberechtigten Personen kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen sein. 2. Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der im Rahmen der Prozessvertretung für die Partei eines anderen Verfahrens gehandelt hat, das nach wesentlichen Gesichtspunkten nicht nur hinsichtlich der Rechtslage, sondern auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Fälle vergleichbar ist, kann die Besorgnis der Befangenheit bestehen. Orientierungssätze: 1. Wer Prozessbevollmächtigter iSv. § 41 Nr. 4 ZPO und damit kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen ist, bestimmt sich, wenn eine Partei im Prozess von einer juristischen Person vertreten wird, nach der Handlungsberechtigung für die juristische Person. Die Voraussetzungen für den Ausschluss sind in der Person des Richters dann erfüllt, wenn er für die Prozesspartei gehandelt hat oder die der juristischen Person erteilte Vollmacht von vornherein auf ihn hin so angelegt ist, dass sein Handeln als deren Vertreter für eine Prozesspartei vorgesehen ist.