Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2008 vom 09.08.2016 wird ersatzlos aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, es sei denn die Klägerin leistet Sicherheit in derselben Höhe.
Die Prozessbeteiligten streiten um die Frage, ob im Anschluss an die Aufspaltung des Vermögens einer GmbH auf insgesamt .. Nachfolge-GmbHs nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes () eine Buchwertfortführung im Sinne von § Abs. des () auf Antrag zulässig ist oder ob einer Buchwertfortführung die gesetzliche Regelung in § Abs. Satz 3 entgegensteht mit der Folge, dass ein sog. Übertragungsgewinn entstanden ist. Außerdem streiten sie um die Frage, wer bei einem bestehenden körperschaft- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaftsverhältnis einen eventuell entstandenen Übertragungsgewinn zu versteuern hat (der Organträger oder die Rechtsnachfolger der Organgesellschaft).
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