BFH - Urteil vom 16.10.2008
IV R 74/06
Normen:
EStG § 16 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4; EStG § 20 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5243/02

Bestimmung der notwendige Beiladung § 48 Abs. 1 Nr. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) sofern die Feststellung den Beigeladenen persönlich angeht; Prüfung der Nichtbeachtung der Vorschriften über die Beiladung von Amts wegen in der Revisionsinstanz; Vorliegen einer verdrängenden Konkurrenz im Fall der Vorteilskumulation von Körperschaftsteuer-Anrechnung und halbem Steuersatz; Anwendbarkeit eines gesonderten Ansatzes eines Aufgabegewinns aus der vollständigen Auflösung einer Kapitalgesellschaft; Verhältnis von verdeckter Gewinnausschüttung und nicht abziehbaren Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 16.10.2008 - Aktenzeichen IV R 74/06

DRsp Nr. 2009/5816

Bestimmung der notwendige Beiladung § 48 Abs. 1 Nr. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) sofern die Feststellung den Beigeladenen "persönlich angeht"; Prüfung der Nichtbeachtung der Vorschriften über die Beiladung von Amts wegen in der Revisionsinstanz; Vorliegen einer verdrängenden Konkurrenz im Fall der Vorteilskumulation von Körperschaftsteuer-Anrechnung und halbem Steuersatz; Anwendbarkeit eines gesonderten Ansatzes eines Aufgabegewinns aus der vollständigen Auflösung einer Kapitalgesellschaft; Verhältnis von verdeckter Gewinnausschüttung und nicht abziehbaren Betriebsausgaben

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4; EStG § 20 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --... (KG)-- erzielte im Zuge der Einstellung ihres Geschäftsbetriebs (Kfz-Handel) am 1. Juli 1998 einen Aufgabegewinn aus der Veräußerung ihres Anlage- und Umlaufvermögens an verschiedene Erwerber. Zum Sonderbetriebsvermögen ihres alleinigen Kommanditisten (X) gehörte die 100%-ige Beteiligung an der Y-GmbH (GmbH), die gleichfalls mit Fahrzeugen handelte und am 1. Januar 1995 mit der Klägerin einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen hatte. Nach der am 25. Juni 1998 beschlossenen Auflösung veräußerte auch die GmbH ihr gesamtes Vermögen.

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