BFH - Urteil vom 12.05.2016
IV R 1/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 1; FGO § 68;
Fundstellen:
BFHE 255, 65
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 275/09

Bestimmung des Beginns der werbenden Tätigkeit einer auf die Beteiligung an gewerblich tätigen Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften gerichteten ObergesellschaftZulässigkeit des Abstellens auf die Anlage eingeworbener Gelder auf einem Bankkonto

BFH, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen IV R 1/13

DRsp Nr. 2016/17582

Bestimmung des Beginns der werbenden Tätigkeit einer auf die Beteiligung an gewerblich tätigen Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften gerichteten Obergesellschaft Zulässigkeit des Abstellens auf die Anlage eingeworbener Gelder auf einem Bankkonto

1. Sind Gesellschaftszweck und tatsächliche Betätigung einer Personengesellschaft als Obergesellschaft (allein) auf die Beteiligung an gewerblich tätigen Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften gerichtet, so ist für die Bestimmung des Beginns der werbenden Tätigkeit der Obergesellschaft an den Beginn der werbenden Tätigkeit der Untergesellschaft(en) anzuknüpfen. 2. Allein der Umstand, dass die Obergesellschaft für den Erwerb der Beteiligungen eingeworbene Gelder auf einem Kontokorrent- oder Termingeldkonto bei einer Bank angelegt hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme des Beginns des Gewerbebetriebs i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls der Beginn der werbenden Tätigkeit von bloßen Vorbereitungshandlungen abzugrenzen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. März 2012 1 K 275/09 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette: