BFH - Urteil vom 25.11.2009
I R 72/08
Normen:
AO § 42; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; UmwStG 1995 § 20; EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 11 K 239/06 - 10.7.2008 (EFG 2009, 802),

Beteiligung eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an einer Komplementär-GmbH als wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils; Einbringung des Mitunternehmeranteils eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG und Beteiligten an einer Komplementär-GmbH in eine andere GmbH zum Buchwert; Aufdeckung von in einem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven durch unentgeltliche Übertragung des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen I R 72/08

DRsp Nr. 2010/2164

Beteiligung eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an einer Komplementär-GmbH als wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils; Einbringung des Mitunternehmeranteils eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG und Beteiligten an einer Komplementär-GmbH in eine andere GmbH zum Buchwert; Aufdeckung von in einem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven durch unentgeltliche Übertragung des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Personengesellschaft

1. Ist ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG zugleich an der Komplementär-GmbH beteiligt, so ist diese Beteiligung bei funktionaler Betrachtung keine wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn der Kommanditist im Rahmen der GmbH nicht seinen geschäftlichen Willen durchsetzen kann. In diesem Fall kann der Kommanditist deshalb seinen Mitunternehmeranteil auch dann gemäß § 20 UmwStG 1995 zum Buchwert in eine andere GmbH einbringen, wenn er seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH zurückbehält. 2. Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Personengesellschaft übertragen, so führt dies zur Aufdeckung der in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven.