LAG Niedersachsen - Beschluss vom 16.02.2001
16 TaBV 46/00
Normen:
BetrVG § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 2001, 35
NZA-RR 2001, 249
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 19.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 14/99

Betriebsrat: Einrichtrecht des einzelnen Mitglieds in Unterlagen des Personalausschusses

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 16.02.2001 - Aktenzeichen 16 TaBV 46/00

DRsp Nr. 2002/3960

Betriebsrat: Einrichtrecht des einzelnen Mitglieds in Unterlagen des Personalausschusses

1. Ein einzelnes Betriebsratsmitglied hat das Recht, jederzeit auch bei Geltendmachung eines berechtigten Interesses Einsicht in die beim Personalausschuss vorhandenen Unterlagen zu nehmen. 2. Es besteht jedoch kein Anspruch zu verlangen, daß die Akten vollständig beim Personalausschuss geführt werden. Vielmehr ist dieser berechtigt, die bei ihm eingehenden Unterlagen an den Arbeitgeber zurückzugeben oder zu Akten eines anderen Betriebsratsgremiums weiterzuleiten. Insoweit besteht allerdings ein Auskunftsanspruch bezüglich des Verbleibs dieser Unterlagen.

Normenkette:

BetrVG § 34 Abs. 3 ;

Hinweise:

Die Sache ist anhängig beim BAG unter dem Aktenzeichen - 7 ABR 15/01 -.

Vorinstanz: ArbG Hannover, vom 19.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 14/99
Fundstellen
AiB Telegramm 2001, 35
NZA-RR 2001, 249