BAG - Beschluss vom 13.03.2013
7 ABR 70/11
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 1 Abs. 2; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3; BetrVG § 4; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 47 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 2; Tarifvertrag zur Bildung einheitlicher Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsstrukturen (bei der Unternehmensgruppe Hogg Robinson) (TV EBS 2002 vom 11. April 2002 und TV EBS 2004 vom 25. Oktober 2004);
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 10
ArbRB 2013, 173
ArbRB 2013, 97
AuR 2013, 328
BAG-Pressemitteilung Nr. 19/13
BB 2013, 756
DB 2013, 2156
DB 2013, 28
DB 2013, 6
EzA-SD 2013, 14
NZA 2013, 738
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 5/11
ArbG Köln, vom 19.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 169/10

Betriebsratswahl Tarifvertrag über vom Gesetz abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen

BAG, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 70/11

DRsp Nr. 2013/5876

Betriebsratswahl Tarifvertrag über vom Gesetz abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen

Die mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG eröffnete Möglichkeit, durch Tarifvertrag vom Gesetz abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen zu bestimmen, setzt einen Zusammenhang zwischen vornehmlich organisatorischen oder kooperativen Rahmenbedingungen auf Arbeitgeberseite und der wirksamen sowie zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer voraus. Fehlt es hieran, ist der Tarifvertrag unwirksam. Orientierungssätze: 1. Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit einer darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge. Dies gilt auch dann, wenn es darum geht, ob der Betriebsrat in den Betrieben nach §§ 1 und 4 BetrVG oder in Organisationseinheiten nach einem Tarifvertrag iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG zu wählen ist. 2. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl eines Betriebsrats angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, durch den Verstoß konnte das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden. Ein Verstoß liegt ua. dann vor, wenn eine Betriebsratswahl unter Anwendung eines unwirksamen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG durchgeführt wurde.