BAG - Urteil vom 22.05.1997
8 AZR 101/96
Normen:
BGB § 613a; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 420
BAGE 86, 20
BB 1997, 2110
DB 1997, 1720
KTS 1998, 137
NJW 1997, 3188
NZA 1997, 1050
NZI 1998, 48
ZIP 1997, 1555
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 25.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 883/95
ArbG Osnabrück, vom 15.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 659/94

Betriebsstillegung durch Konkursverwalter

BAG, Urteil vom 22.05.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 101/96

DRsp Nr. 1999/8280

Betriebsstillegung durch Konkursverwalter

"1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urteil vom 11. März 1997 - Rs C-13/95 -, DB 1997, 628 ff.) und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27. April 1995 - 8 AZR 197/94 -, AP Nr. 128 zu § 613 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ist bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der EuGH-Rechtsprechung oder ein Betrieb im Sinne von § 613 a BGB übergegangen ist, die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Im Bekleidungseinzelhandel ist jedenfalls eine neun Monate wahrende tatsächliche Einstellung jeder Verkaufstätigkeit eine wirtschaftlich erhebliche Zeitspanne, die der Annahme eines Betriebsübergangs entgegensteht. 2. In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 11. März 1997 - Rs C-13/95 -, aaO.). In diesen Fällen kommt der Übernahme des Personals ein gleichwertiger Rang neben den anderen möglichen Kriterien zur Annahme eines Betriebsübergangs zu."

Normenkette:

BGB § 613a; KSchG § 1 ;

Tatbestand: