LAG München, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1098/04
ArbG Rosenheim, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 525/04
Betriebsübergang - Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB; Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB
BAG, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 305/05
DRsp Nr. 2006/25796
Betriebsübergang - Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6BGB; Unterrichtung nach § 613a Abs. 5BGB
»1. Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6BGB wird weder bei einer unterbliebenen noch bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung ausgelöst.2. Eine Unterrichtung nach § 613a Abs. 5BGB erfordert eine verständliche, arbeitsplatzbezogene und zutreffende Information. Sie muss ua. Angaben über die Identität des Erwerbers, den Gegenstand und den rechtlichen Grund des Betriebsübergangs sowie eine korrekte Darstellung der rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für den Arbeitnehmer enthalten.3. Wird das Widerspruchsrecht nach dem Betriebsübergang ausgeübt, wirkt es auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück.«
Orientierungssätze:1. Der Arbeitnehmer soll durch die Unterrichtung über einen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5BGB eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6BGB erhalten.2. Die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6BGB wird weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung ausgelöst.
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