I.
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen durch Betriebsübergang ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist und die Beklagte die Klägerin zu beschäftigen hat.
Der Senat hat mit Beschluß vom 21. März 1996 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art.
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