BAG - Urteil vom 21.06.2012
8 AZR 181/11
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 434
BB 2012, 2687
BB 2012, 3144
DB 2012, 2584
DStR 2012, 12
EzA-SD 2012, 12
NZA 2013, 344
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 733/10
ArbG Osnabrück, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 543/09

Betriebsübergang; Gesamtheit der Arbeitnehmerschaft als wirtschaftliche Einheit

BAG, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 181/11

DRsp Nr. 2012/19846

Betriebsübergang; Gesamtheit der Arbeitnehmerschaft als wirtschaftliche Einheit

Orientierungssätze: 1. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. 2. Im Falle der Veräußerung ist die Wahrung der Identität dieser wirtschaftlichen Einheit anzunehmen, wenn der Erwerber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, welches der Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Es hängt dann von der Struktur des Betriebs oder Betriebsteils ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muss, um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB anzunehmen. Entscheidend ist, ob der weiterbeschäftigte Belegschaftsteil, insbesondere aufgrund seiner Sachkunde, seiner Organisationsstruktur und nicht zuletzt auch seiner relativen Größe im Grundsatz funktionsfähig bleibt.