Orientierungssätze:1. Ein Betriebsübergang allein stellt keine Betriebsänderung iSd. § 111BetrVG dar. Eine solche liegt aber dann vor, wenn sich der Betriebsübergang nicht im Wechsel des Betriebsinhabers erschöpft, sondern gleichzeitig Maßnahmen getroffen werden, welche einen oder mehrere Tatbestände des § 111BetrVG erfüllen.2. Bei einem Betriebsübergang muss der bisherige Arbeitgeber oder der neue Betriebsinhaber die betroffenen Arbeitnehmer auch darüber unterrichten, dass der Betriebserwerber nur die beweglichen Anlageteile des Betriebes, nicht jedoch das Betriebsgrundstück übernimmt.3. Die Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5BGB stellt eine Rechtspflicht dar, deren Verletzung nach § 280 Abs. 1BGB eine Schadensersatzpflicht des Unterrichtenden begründen kann. Der Arbeitnehmer, der sich auf eine unzulängliche Unterrichtung beruft, kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er richtig und vollständig informiert worden wäre. Dafür muss er vortragen und beweisen, dass ihm infolge der mangelhaften Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist.
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